I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Theaterclub Luzern" besteht seit dem 18. Januar 1938 mit Sitz in Luzern ein kultureller Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der Theaterclub bezweckt, das Theaterleben in Stadt und Region Luzern zu fördern und das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Theater zu wecken und zu erhalten. Er vertritt die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Trägerschaftsorganen der Theater.
Art. 3 Tätigkeit
Der Theaterclub versucht sein Ziel insbesondere zu erreichen durch:
a) Ideelle und materielle Unterstützung von Theaterveranstaltungen in Luzern, insbesondere im Luzerner Theater und im Kleintheater
b) Vergünstigungen beim Theaterbesuch der Mitglieder
c) Sonderveranstaltungen (u.a. Besuche von Bühnenproben, Diskussionen)
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Orientierung der Mitglieder über theaterspezifische Fragen
f) Unterstützung und Förderung der Jugendsektion JTC (Jugend-Theaterclub)
g) Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Institutionen
h) Theaterreisen ins In- und Ausland
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitgliederkategorien
a) Einzelpersonen
b) Partner (verheiratet, liiert, befreundet)
c) JTC-Mitglieder
d) Firmen
e) Einzel-Gönnermitglieder
f) Partner-Gönnermitglieder
g) Firmen-Gönnermitglieder
h) Ehrenmitglieder
Art. 5 Jugend-Theater-Club
- Der Theaterclub führt als Jugendsektion einen Jugend-Theaterclub (JTC)
- Die Altersgrenze für JTC-Mitglieder wird im Reglement für den Jugend-Theaterclub festgesetzt.
- Der JTC wird vom Theaterclub bzw. von dessen Vorstand beraten und unterstützt.
- Das Verhältnis zwischen dem Theaterclub und dem JTC wird durch ein Reglement umschrieben, das vom Vorstand zu erlassen ist. Der JTC wird vom Vorstand bestimmt.
Art. 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Theaterclub kann jederzeit durch schriftliche Anmeldung und durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben werden.
- Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Theaterclub oder das Luzerner Theaterleben besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen, die von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit sind.
Art. 7 Austritt
- Der Austritt aus dem Theaterclub hat schriftlich zu erfolgen. Die Streichung ist nur auf das Ende des Clubjahres zulässig.
- Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, wird aus der Mitgliedschaft gestrichen.
III. ORGANISATION
Art. 8 Organe
Die Organe des Theaterclubs sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
d) das Sekretariat
e) die Revisionsstelle
Art. 9 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im November statt.
2. Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/der Präsidentin
b) Wahl der Revisionsstelle
c) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mindest-Jahresbeiträge für Mitglieder und Gönner
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung
3. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, finden die Wahlen offen statt.
Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlich begründetes Begehren des Ausschusses oder von mindestens 50 Mitgliedern
Art. 11 Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden durch Zirkularschreiben einberufen.
Art. 12 Durchführung der Generalversammlung
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin.
- Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Anträge auf Statutenänderungen oder auf Auflösung des Theaterclubs müssen mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben werden.
- Zur gültigen Beschlussfassung ist bei Statutenänderungen eine Zweidrittelsmehrheit, zur Auflösung des Theaterclubs eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 13 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und mindestens neun weiteren Mitgliedern, worunter das Präsidium des JTC. Die Direktion des Luzerner Theaters und des Kleintheaters sollten im Vorstand vertreten sein.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedes ist in der Regel auf drei Amtsdauern beschränkt.
- Der Vorstand konstituiert sich selber.
Art. 14 Einberufung des Vorstandes / Beschlüsse
- Die Einberufung des Vorstandes ist Sache des Präsidenten/der Präsidentin. Auf Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern hat innert vier Wochen eine Vorstandssitzung stattzufinden
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Art. 15 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt den Theaterclub nach Aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung übertragen sind.
- Insbesondere beschliesst der Vorstand über die Tätigkeit des Clubs. Er genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung, bestellt das Sekretariat und setzt die Entschädigung für dessen Tätigkeit fest.
- Der Vorstand kann Kommissionen oder einzelne seiner Mitglieder für bestimmte Aufgaben einsetzen.
Art. 16 Vorstands-Ausschuss
- Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss, dem der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und drei weitere Mitglieder angehören.
- Der Ausschuss bereitet die laufenden Geschäfte zur Behandlung im Vorstand vor.
- Über Geschäfte, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet der Ausschuss in eigener Kompetenz.
- Art. 14 gilt sinngemäss auch für den Ausschuss.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten die Protokolle über die Verhandlungen des Ausschusses.
Art. 17 Sekretariat
Die Aufgaben des Sekretariats werden im Einzelnen in einem Pflichtenheft festgehalten. Sie umfassen im Wesentlichen:
a) Mitgliederkontrolle
b) Kontakt mit Mitgliedern
c) Erledigung der vom Vorstand, vom Ausschuss oder vom Präsidenten/von der Präsidentin erteilten Aufträge
d) Führen der Protokolle an der Generalversammlung, den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses
e) Führung des Rechnungswesens, eventuell in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied
Art. 18 Unterschriftenberechtigung
Präsident/Präsidentin oder Vizepräsident/Vizepräsidentin führen die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Sekretär/ der Sekretärin oder dem Kassier/ der Kassierin.
Art. 19 Revisionsstelle
- Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre eine oder zwei natürliche Personen als Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisoren/die Revisorinnen haben dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Jahresrechnung vorzulegen.
IV. HAFTUNG FüR VERBINDLICHKEITEN
Art. 20
Für die Verbindlichkeit des Theaterclubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen.
V. CLUBJAHR
Art. 21
- Das Clubjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.Spätestens im Oktober ist dem Vorstand die Jahresrechnung zu unterbreiten. Sie hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und den Bestand des Vermögens sowie alle Verbindlichkeiten Aufschluss zu geben. Vor Genehmigung der Jahresrechnung durch den Vorstand ist die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung durch die Revisoren zu prüfen.
VI. AUFLÖSUNG
Art. 22
- Bei Auflösung des Theaterclubs ist dessen Vermögen seinen Zwecken entsprechend zu verwenden. Die Beschlussfassung hierüber steht derjenigen Generalversammlung zu, welche die Durchführung der Liquidation des Theaterclubs festzustellen hat.
- Den Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vermögen zu.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 6. November 1993 angenommen. An der Generalversammlung vom 23. November 1996 wurden Art. 3, 4, 5 und 21 geändert. An der Generalversammlung vom 29. Januar 2002 wurde der ursprüngliche Name "Luzerner Theaterverein" in "theaterclub luzern" geändert. An der Generalversammlung vom 8. November 2006 wurden Art. 4 und 9 geändert.
Luzern, den 29. Januar 2002 / 8. November 2006
THEATERCLUB LUZERN